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International rechtliche Grundlage der Anerkennung

  



Die folgenden Unterlagen machen es möglich, dass die Ereignisse von Hocalı gemäß internationaler Normen als Genozid anerkannt werden kann:
1. „Übereinkommen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“, verabschiedet durch die UN mit Erlass Nummer 260 A (III).
2. Satzung des Militärgerichts von Nürnberg (obwohl in der Satzung die Straftat des Völkermordes nicht unmittelbar angesprochen wird, sind Handlungen eines Völkermordes als Vergehen gegen die Menschheit und als Militärdelikt aufgefasst)
3. Satzung des früheren internationalen Strafgerichts (Artikel 4).
4. Satzung des internationalen Strafgerichts von Ruanda (Artikel 1).
5. Satzung des internationalen Strafgerichts (Artikel 6).
6. Strafgesetzbuch der Republik Aserbaidschan (Artikel 103).
7. Erlass des Staatspräsidenten der Republik Aserbaidschan vom 26. März 1998 über das „Völkermord an Aserbaidschaner“.




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