Hauptseite   » VERTRÄGE    » Gulistan Vertrag   

Gulistan Vertrag

  


Dieser Vertrag ist am 12. Oktober 1813 zwischen dem russischen Kaiserreich und dem iranischen Gadschar Staat unterzeichnet worden. Es ist das erste Abkommen, mit dem die historischen Territorien Aserbaidschans zwischen Russland und dem Iran geteilt wurden. Mit dem im Jahre 1812 zwischen dem zaristischen Russland und dem osmanischen Reich unterzeichneten Vertrag von Bukarest, beugten sich die Osmanen der Besatzung von Kaukasus seitens Russlands und verzichteten auf ihre Ansprüche bezüglich dieser Territorien. Der Thronfolger Irans Abbas Mirza, der versuchte die Angriffe im Jahre 1812 von Napoleon auf Russland zu nutzen, intervenierte auf die aserbaidschanischen Khanate, die jedoch vom General P. Kothyarewski zurückgeschlagen wurden. Damit verfestigte Russland in dieser Region seine militärische und politische Überlegenheit. Dieser Umstand beunruhigte Großbritannien und auf ihrem Drängen entschied sich der Iran mit Russland ein Abkommen zu unterschreiben. Demzufolge wurde am 12. November 1813 im Dorf Gülüstan dieses Abkommen unterzeichnet, dass das Ende des ersten russisch-iranischen Kriegs besiegelte. Dieser Vertrag ging in die Geschichte mit dem Ort der Unterzeichnung als Gülüstan-Vertrag ein. Das Abkommen wurde seitens Iran vom iranischen Thronfolger des Schah, vom Khan Mirza Abdulhassann Han sowie seitens Russland von Ratischew ratifiziert. Laut Vertragsbedingungen dieses Friedens wurden außer der Fürstentümer Irevan und Nachichtschewan, alle restlichen Fürstentümer (Talis, Schirwan, Guba, Baku, Gence, Karabach, Şeki) an Russland abgetreten

DER VETRAGSTEXT: 
IM NAMEN DES GOTTES 
Die kaiserliche Hoheit, namhafter und großartiger Herrscher und Kaiser und der Erhabene über dem Iran, Herrscher, der heilige Padischah haben es gemäß der unendlichen Liebe zu ihren Untertanen, um ihre mit ihren Herzen nicht zu vereinbarenden Katastrophen der Kriege ein Ende zu setzen und den beständigen Frieden sowie gut nachbarlichen Beziehungen auf fester Grundlage zwischen dem russischen Kaiserreich und dem Iran mit gegenseitig aufrichtigem Willen aufzubauen, für diese rettende und gerechte Mission die unten aufgeführten Gesandten berufen: Kaiserliche Hoheit, allrussischer Kaiser, Brigadeführer, Oberbefehlshaber der Truppen an den georgischen und kaukasischen Fronten, die Zivilverwaltung in den Provinzen Astrahan und Georgien außerdem der für die Landesgrenzen verantwortliche Hauptleiter, Befehlshaber der Militärflotte im Kaspischen Meer, St.Alexander Newski, Heilige Anna I., der leidende und siegreiche und mit den Medaillen Georgi und ausserdem mit der Aufschrift „Nach Heldentat“ versehenes goldenes Schwert geehrte Hoheit Nikolai Ritischew, Ihre Hoheit der Schah vom Iran -der in den türkischen und britischen Palästen mit ausserordentlichen Aufgaben vertraute, unter den iranischen Führern gewählte, die Gunst des Padischahs erlangte in dem er, mit Diamanten verzierten Dolche und Schwerter beschenkte engster Beamter des Padischah, für geheime Missionen des majestätischen iranischen Palastes beauftragte Sekretär, der von der Familie des Wesiren abstammende, Fürst des zweiten Grades, hochrangiger und ehrenvolle Fürst Mirza: aus diesem Grund sind wir, die oben genannten Vertreter im Karabach-Land in der Nähe des Zeyve Baches im Gülüstan Dorf zusammen gekommen und nach dem wir uns unsere Vollmachten gegenseitig vorgelegt haben, im Namen unserer Herrscher unsererseits alle Einzelheiten zu der aufzubauenden Friede und Freundschaft alles überprüft und gemäß an uns erteilten erhabenen Zuständigkeiten, haben wir uns über die unten genannten Bestimmungen geeinigt und für den ewigen Frieden ratifiziert.

ARTIKEL I
Der zwischen allrussischem Kaiserreich und dem Staat Iran bis heute herrschenden Feindseligkeit wird mit dem oben genannten Abkommen von nun an und auch für die Zukunft ein Ende gesetzt. Der ewige Frieden und die Freundschaft zwischen dem Herrscher des allrussischen Kaiserreichs, seiner Hoheit und Thronfolger, seiner Majestät dem Schah von Iran, den Thronfolgern und erhabenen Staaten soll Segen bringen.

ARTIKEL II
Somit ist zwischen zwei erhabenen Staaten mittels der ersten Beziehungen eine Einigung über die Herstellung des gegenseitigen Friedens darüber erzielt worden, nachdem beide Seiten die noch nicht ganz in Besitztümer befindlichen Territorien, Fürstentümer und Güter jetzt besitzen. So soll von nun an und künftig der Grenzverlauf des allrussischen Kaiserreiches und des iranischen Staates wie folgt sein: Beginnend von der als Adınabazar bezeichneten Fläche, gradlinig vom Muğan Flussbett bis hin zum Yeddibulag Pass am Araz Bach, von dort aus dorthin wo sich Kepenek Bach und Araz sich münden, danach rechtsseitig des Kepenek Bachs und der Mehri Gebirgskette und von dort aus mit den Grenzen der Karabach und Nachitschewan Fürstentümer fortsetzend, Alagöz Gebirgskette und Fürstentümer Karabach, Nachitschewan, Irewan und mit einem Teil der Grenzverbindungsstelle von Yelizavetpol (Ex-Fürstentum Gence)bis zur Dereleyez Gerenze, von hier im Gebiet des Fürstentums Yelizavetpol, ausserdem von Territorien der Gazah und Şemseddin trennenden Grenze bis hinzu Eselsplatz-Grenze, von dort aus mit der Gebirgskette, rechtsseitig des Baches, in dessen Strömungsrichtung, durch Hemzeçimen Weg, mit der Gebirgskette Pembek und der Şuragöl Grenze, mit der der Gebirgskette, zwischen Mastaras und Artikin bis nach Arpacay. In diesem Zusammenhang, da das Land Talis während des Kieges von Besitz zu Besitz ging, außerdem die Grenzen des Fürstentums seitlich von Zinzeley und Erdebil, werden für Aufrichtigkeit von den beidseitig in Übereinstimmung gewählten Kommissaren (Sie werden mit der Methode des Oberbefehlshabers detaillierte Grundrisse der sich bis dato unter der Souveränität von jeweiligen Parteien befundenen Territorien, Dörfer, außerdem Bäche, Berge sowie natürliche Grenzen geben)nach der Unterzeichnung und Ratifizierung des Vertrages bestimmt werden, dann wird er mit der Grenzlinien der Talis Kahant festgelegt werden, erst dann können alle Parteien Besitzer ihrer Böden sein.
Außerdem werden an den oben genannten Grenzen, für die weder auf der noch auf der anderen Seite befindlichen Linien werden nach der Inspektion der Kommissare, der jeweiligen Seite eine Garantie gegeben werden. 

ARTIKEL III
Seine Majästet, der Schah akzeptiert im Namen seiner Person und den erhabenen Nachfolger des iranischen Throns es als ein Beweis für die aufrichtige Freundschaft des allrussischen Kaisers, dass nachfolgend genannte Territorien zwischen Karabach und mit dem gegenwärtig zu Yeliavetpol-Provinz verwandelten Gence Khanat, ausserdem die Khanate Scheki, Schirwan, Derben, Guba, Baku und Talis (die Territorien dieses Fürstentums unter der Souveränität des Russischen Kaissereichs)Gleichwohl Dagestan, Georgien, (Suragöle Provinz mitinbegriffen) Imperia, Kayra, Mingrelya und Abhasien, gleicherweise, gegenwärtige hergestellte Kaukasische Linie (Gemeinsam mit Territorien und Bevölkerung des Letzteren und Kaspischem Meer Besitz des russischen Kaiserreichs ist.

ARTIKEL IV
Seine Hoheit, der allrussische Kaiser wird um dem Schah von Iran die gegenseitigen freundschaftlichen Gefühle auszudrücken, ferner um im Nachbarstaat den Absolutismus und herrschende Souveränität zu bestätigen; in seinem Namen und im Namen seiner Thronfolger dem als Nachfolger des iranischen Staates vom Schah des Iran bestimmenden Thronfolger für die Verhinderung von Interventionen, Sorge tragen Einflussgewinnung des iranischen Herrscherpalastes die Hilfe des russischen Herrscherpalastes leisten. Gleichwohl wenn wegen der Regierung des iranischen Staates zwischen den Söhnen des Schahs ein Konflikt ausbrechen sollte, wird er sich nicht einmischen, sofern der Schah nicht ausdrücklich darum bittet.

ARTIKEL V
Den Russischen Handelsschiffen wird wie zuvor gehabt, die freie Fahrt auf dem Kaspischen Meer und Anlagen an den Küsten erlaubt. Außerdem wenn ein Schiffsunglück passieren sollte, wird die iranische Seite freundschaftliche Hilfe leisten. Auch iranischen Handelsschiffen wird wie zuvor gehabt das Recht gewährt, frei zu fahren und an den Küsten anzulegen, auch hier wird bei einem Schiffsunfall den Iranern jede Hilfe geleistet werden, außerdem kann in Friedenszeiten und immer auf dem Kaspischen Meer nur die russische Fahne gehisst sein. Im Rahmen dieses Respekts, ist das zuvor erkannte Privileg wieder Russland zuerkannt worden und außer diesem Land hat kein anderer Staat auf dem kaspischen Meer die militärische Fahne zu führen.

ARTIKEL VI
Beide Seiten sollten die im Krieg Gefangen genommenen, die verhafteten sich dem Christentum oder anderer Religion bekennende Menschen, drei Monate nach der Unterzeichnung des Vertrages, von beiden Seiten bis nach Vanadzor (hier werden die Grenzbeamten für die Akzeptanz der Gefangenen unter sich verhandeln) mit Verpflegung und Reisekosten, freilassen. Selbst oder die Gesetze verletzend flüchtenden Menschen, werden jedem ungeachtet ihrer Nationalitäten die Freiheit gewährt wieder in die Heimat zurückzukehren, die nicht gewillt sind zurückzukehren, werden nicht gezwungen. Gleichwohl sind den von beiden Seiten geflüchteten Menschen zu vergeben.

ARTIKEL VII
Hinzu kommt zu den oben erklärten Dingen, dass den Palästen seiner Hoheit des allrussischen Kaisers und seiner Majestät, des Schah vom Iran entsandten Minister und Botschafter gemäß ihrer Dienstgrade und der Bedeutung ihrer Auftrage aufgenommen werden, die zur Beschützung des Handels in die Städte entsandten Vertreter und Konsule sollten nicht mehr wie 10 Angestellte haben. Sie werden als Amtsträger den nötigen Respekt und die Ehre besitzen, außerdem wird ihnen laut Gebote nicht Leid hinzugefügt werden, wenn ihnen Leid gefügt worden ist, sind die Bevölkerungen von beiden Seiten gerecht zu verurteilen und die Leid gefügten sind deren Ehre passend zufriedenzustellen.

ARTIKEL VIII
Wenn ihre Exzellenzen, von ihren eigenen Regierungen oder von ihren Regierungen berufenen Grenz-Vorgesetzten erhaltenen Dokumente bezüglich des Handels, wovon ausgeht, dass sie russische oder iranische Staatsangehörige sind, so sollte der Handel wie folgt aussehen; in beide den Vertrag unterschreibende erhabene Staaten ist es erlaubt durch Land- und Seeweg frei zu fahren, außerdem darf auf keinster Weise gehindert werden, diesen Ort wieder zu verlassen; es wird erlaubt sein, die Waren, die aus dem russischen Kaiserreich gehörenden Regionen in den iranischen Staaten gebracht werden sowie im Gegenzug aus dem Iran geführte Waren zu verkaufen und mit anderen zu tauschen. Wenn es zu Konflikten zwischen den Händlern der zwei erhabenen Staaten kommen sollte, sind für die Anhörung ihrer Beschwerde der Konsul oder Vertreter, wenn dies nicht der Fall ein zu beauftragender Vorgesetzter zuständig. Sie sollten die Anträge gerecht bewerten, die Rechte unter Garantie stellen oder diese via andere Personen fordern und auf keinen Fall zulassen, dass sie gestört werden. Die nach Iran gekommenen russischen Händler, werden wenn sie es möchten mit ihren Waren in die mit dem Iran befreundete Staaten frei gehen dürfen. Dafür wird der Staat Iran für das freie Passieren dieser Händler die nötigen Pässe leisten. Für Handelstätigkeiten, werden den iranischen Händlern, die von Russland in die mit Russland befreundete Länder gehen möchten, diese Regel anzuwenden sein. Wenn es zum Tatbestand bezüglich des in den Iran gekommenen russischen Staatsbürger kommt, werden ihre Waren und Güter, weil sie einem Staatsbürger des befreundeten Landes gehören, ohne es zu verstecken und beschlagnahmen, wie es in Russland in anderen zivilisierten Staaten der Fall ist, ohne Berücksichtigung der Staatsbürgerschaft, die gesetzlichen Regeln beachtend, sind diese an Freunde oder Verwandte gegen Quittung auszuhändigen, ferner sollte den Verwandten erlaubt sein, mit ihrem freien Willen und zugunsten von sich an gewollte Personen diese Güter zu verkaufen.

ARTIKEL IX
Es sollte von russischen Händlern für die Waren, die sie in die iranischen Städte und Häfen gebracht haben, nicht mehr Zollgebühren verlangt werden und von diesen Händlern werden, wenn sie mit diesen Waren in andere Orte gehen, kein zweites Mal Zollgebühren erhoben, für die iranischen Waren, die sie von dort ausführen, werden dieselben Zollgebühren erhoben, außerdem kann mit keinem Vorwand oder Lüge, eine andere Gebühr-Entrichtung verlangt werden. Für die von iranischen Staatsbürgern in russischen Städte und Häfen gebrachten und von hier exportierten Waren werden gegenseitig mit denselben Gründen einmal Zollgebühren erhoben.  

ARTIKEL X
Um den freien Umlauf der Handelsgüter zu ermöglichen, außerdem um vom Verkäufer und Käufer für den Fiskus regelmäßige und auf freiwilliger Basis, gesetzliche Gebühren zu erheben, wird den Händlern die Freiheit gestellt, nach dem die Güter an die Küsten oder Häfen oder durch Landweg an die Grenzstädte von ihnen gebracht worden sind, ohne Einholung von Erlaubnissen seitens Zollvorgesetzten oder Verpächtern, denen sie unterliegen, ihre eigenen Waren zu verkaufen, oder andere Waren zu verkaufen und zu tauschen.

ARTIKEL XI
Nachdem dieser Vertrag unterschrieben worden ist, werden die Vertreter von beiden erhabenen Staaten gegenseitig und sofort überall die notwendigen Informationen geben, außerdem sollten sie anordnen, dass die Kriegsoperationen sofort gestoppt werden.
Die gleichermaßen gültigen Papiere wurden zweifach (mit der persischen Übersetzung) geschrieben und von den oben genannten Vertretern der erhabenen Parteien mit ihren Stempeln besiegelt und gegenseitig ausgehändigt. Dieser ewige Friedensvertrag wird vom russischen Kaiser und vom iranischen Schah eigenhändig unterzeichnet werden.

Die beglaubigten Kopien dieses Vertrages werden aus den erhabenen Palästen gegenseitige entsandt und an die oben genannte Vertreter nach drei Monaten zugestellt werden.
Der Vertrag wurden im Jahre Achtzehnhundertdreizehn, am zwölften Tag des Monats Oktober, nach dem iranischen Kalender Zwölfhundertachtundzwanzig, am Neunundzwanzigsten Tage des Monats Seval in Karabach, im Gülüstan Dorf, nahe des Zeyve Bachs im russischen Militärquartier unterschrieben.

Vertreter und Oberbefehlshaber in Georgien
Nikolay Rtişşev

Der Vertreter des iranischen Staates
Mirza Ebül Hasan Han



Gelesen: 3533