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Turkmenchay Vertrag

  


 

ARTIKEL 1
Es wird zwischen seiner Hoheit dem allrussischen Kaiser und dem Schah von Iran, sowie unter ihren Erben, Thronfolgern, Staaten und den Völkern von nun an der ewigen Frieden und die Freundschaft herrschen und eine vollständige Absprache geben.

ARTIKEL II
Seine Hoheit, Kaiser des allrusisschen Reichs und seine Hoheit, der Schah des iranischen Staates nehmen es mit Respekt an, mit dem zwischen den Parteien ausgebrochene und heute beendeten Krieg, werden auch die durch das Abkommen Gülüstan entstandenen Verpflichtungen nichtig. Sie finden es als notwendig den oben genannten Vertrag von Gülüstan mit Bestimmungen zu verändern, die zwischen Russland und dem Iran in naher und ferner Zukunft, friedliche und freundschaftliche Beziehungen aufbauen wird.

ARTIKEL III
Seine Majestät der Schah des iranischen Staates überträgt im Namen von sich selbst und seiner Erben, auf beiden Ufern des Araz das Khanem Irevan und Khanat Nachichtschewan unter die volle Bezitzherrschaft des russischen Kaiserreichs. Mit diesem Zugeständnis verspricht seine Hoheit, der Schah des iranischen Staates, nach nicht länger wie sechs Monaten nachdem in Kraft treten dieses Abkommens, die unter der Verwaltung der zwei Khanate stehenden Archive und öffentlichen Dokumente an die russische Führung zu überreichen.

ARTIKEL IV
Mit dem Willen der erhabenen Parteien dieses Abkommens wurden die Grenzen zwischen beiden Staaten wie folgt gezogen: die Grenzlinie verläuft über dem Gipfel des an der Spitze der türkischen Geographie liegenden Klein-Ararart Berges, mit der Neigung geht es südlich des Ararats bis oberhalb des Unter Karasu-Bachs, danach verläuft diese Grenzlinien der Strömung dieses Baches folgend bis zur Araz Mündung jenseits von Scherur.
Von diesem Gebiet aus streckt sich die Grenze der Araz-Strömung entlang bis zur Abbasad Festung. Hier an der Festung, neben des am rechten Ufer des Araz niedergelassenen ausländischen Festungswerke im halb Baummass also wird in allen Richtungen in der 3 ½ russischen Wersti Breite umgeben werden und die ganzen Erdbodenfläche wird vollständig zu Russland gehören und wird ab heute innerhalb von zwei Monaten auf jeden Fall getrennt werden. Die Grenzlinie verläuft von dort aus, östlich der umgebenen Seite ab der zu den Araz Küste sich verbindenden Stelle mit dem Flussbett bis hin zu Yeddibulag. Hier werden die Territorien des Iran entlang des Flussbetts der Araz sich auf drei Baummass also 21 russischem Wersti erstrecken. Danach verläuft die Grenze mit dem Muğan Tal bis Bolgarcay, bei der Mündung von zwei kleinen Bächen Adınabazar und Sarıkamış, also 21 russischem Wersti auf die unterhalb gelegenen Boden. Die Grenze erstreckt sich von hier mit dem linken Ufer von Bolgarcay, bis zu der Mündungsstelle der oben genannten Bäche Adınabazar und Sarıkamış, danach rechtliche Grenze des Adınabazar Flusses bis zu den oberen Stellen von diesem. Von hier aus bis zu Gipfel der Cikoir Erhebung, alle von der Erhebung in das Kaspische Meer mündenden Gewässer werden Russland gehören, auf die iranischen Seite fliessenden Gewässer werden dem Iran gehören. Hier wird die Gebirgsgrenze zwischen beiden Ländern mit ihren Gipfeln festgelegt. Wie es auch in den Beschluss aufgenommen wurde, werden deren Verlauf in Richtung Kaspisches Meer, Russland gehören, der Verlauf auf der anderen Seite nach unten dementsprechend Iran gehören. Den Gipfel der Serhed Cikoir Erhebung vom Talis Ers Region trennenden Berge verlaufen bis hin zum Gemerkuh Gipfel. Die Strömungen der Gewässer in zwei teilenden Gipfeln der Berge, wie es bezüglich der Fläche zwischen dem aufsteigenden Adınabazar und Cikoir Gipfel erklärt wurde, werden hier ausserdem die Grenzlinien bestimmt sein. Dann mit der Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich der Strömungen entlang der Grenzlinie, mit dem vom Gipfel des Gemerkuh sowie die Regionen Züvandn und Ers trennenden Gebirgskette wird es sich bis zu den Grenzen des Velgic Kreises erstrecken.
So wird ausgenommen vom Gipfel des besagten Berges bis auf den sich auf die andere Seite erstreckende Teile, die Züvand Region Russland gehören. Beide Staaten werden gemäss der Srömungen an der Grenzlinie, ab der Grenze der Velkic Region, auch der Gipfel des Kloputa und Hauptgebirgskette in der Velkic Region bis hin zum Norden des Astara Baches von hier aus entlang des Baches bis hin zu der Mündungsstelle des Kaspischen Meeres verlaufen und hier endet die Grenzlinie die russische Territorien vom iranischen Territorium trennt.

ARTIKEL V
Der Schah von Iran anerkennt mit diesem Artikel sowohl im Namen seiner Erben als auch seiner Thronfolger als ein Zeichen seiner aufrichtigen Freundschaft zu seiner Hoheit dem rusischen Kaiser, dass alle entlang der oben bekannt gegebenen Grenzlinie sowie zwischen der Kaukasus Gebirgskette und dem Kaspischen Meer gelegenen Territorien und Inseln, samt die in diesen Ländern lebenden Wandervölker und andere Völker dem Russischen Kaiserreich gehören.

ARTIKEL VI
Der Schah vom Iran übernimmt als ein Zeichen des Respekts des erheblichen Verlusts des Russischen Kaiserreichs sowie der Opfer und Vermisste des russischen Volkes, der durch den Krieg zwischen beiden Ländern entstanden ist, durch finanzielle Entschädigung. Die Vertragsparteien haben die Entschädigung als Zehn Raice oder 20 Millionen Silbermanat festgelegt. Die Zahlungsfrist, Zahlungsart und Garantie ist mit einem Sonderübereinstimmung festgelegt worden, die an dieses Abkommen angefügt wurde.

ARTIKEL VII
Als der Schah vom Iran seinen Sohn, den Thronfolger Abbas Mirza als sein Erbe und Nachfolger ernannte, hat seine Hoheit, der allrussische Kaiser als eine Hilfe für die Bestätigung von freundschaftlichen Beziehungen und Regeln dieser Erbschaft in Person seiner Majestät dem Thronfolger und Erbe des iranischen Throns, Abbas Mirza, nach seiner Thronbesteigung als den gesetzlichen Herrscher anzuerkennen.

ARTIKEL VIII
Die russischen Handelsschiffe, besitzen gemäß der zuvor genannten Bestimmungen das Recht auf dem Kaspischen Meer und entlang seiner Küsten frei zu fahren und hier anzulegen; Im Falle eines Schiffsunglücks wird denen im Iran geholfen werden. Im Gegensatz ist es iranischen Schiffen gemäß der zuvor genannten Bestimmungen erlaubt, auf dem Kaspischen Meer frei zu fahren und an die russischen Küsten anzudocken und im Falle eines Schiffsunfalls werden ihnen gegenseitige alle Hilfen geleistet. Im Thema Kriegsschiffe, können Kriegsschiffe wie zuvor nur mit russischer Fahne auf dem Kaspischen Meer fahren; aus diesem Grund ist ihnen auch das Sonderrecht eingeräumt worden. Es wird bestätigt, dass außer Russland kein Land auf kaspischen Meer Kriegsschiffe zu haben darf.

ARTIKEL IX
Seine Hoheit der allrussische Kaiser und seine Majestät der Schah vom Iran werden auf alle Fälle, um die mit solch einer Freude hergestellten Frieden und der Freundschaft gewährzuleisten,
Seine Hoheit, der allrussische Kaiser und der Schah vom Iran wünschen sich mit großer Freude erreichten Frieden und die Freundschaft zu etablieren und wollen, dass die für die Erfüllung von vorläufigen Anweisungen oder für dauerhafte Aufenthalte in diese oder in den anderen Staat gesandten Botschafter, Minister und Staatssekretäre der hohen Paläste herzlich zu empfangen. Dafür wird eine angemessene Zeremonie zu veranstalten sein.

ARTIKEL X
Da der allrussische Kaiser und der Schah vom Iran die Wiederaufnahme und den Ausbau von Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern als die segenreichste Konsequenz der Herstellung des Friedens erachten, haben sie berücksichtigend auf gegenseitigem Willen folgendes verkündet; Erlasse sollten zur Souveränität des Handels sowie zur gegenseitigen Sicherheit der Völker geregelt und sie sollten dies mit einem Sonderdokument als ein Anhang dieses Abkommens erklären, die von beiden Seiten zu ratifizieren ist. Seine Majestät, der Schah vom Iran gibt das Recht zugunsten des Handels mit Russland in alle notwendigen Gebiete einen Konsul und Handelsvertreter zu berufen und verpflichtet sich das Personal, das nicht mehr als 10 Mitarbeitern bestehende Personal für die Inanspruchnahme gemäss ihre Dienstgrade von Ehren und Vorteile zu beschützen. Der allrussische Kaiser sagt gegenüber den Konsulen und Handelsvertretern des iranischen Schahs zu, sich an diese ganz zu richten. Wenn die iranische Regierung gegenüber dem russischen Vertreter oder dem Konsul eine begründete Beschwerde aufzuweisen hat, kann der russische Botschafter gemäss Beurteilung diese Personen abberufen und vorläufig eine andere Person einberufen.

ARTIKEL XI
Es werden gegenseitige alle Forderungen des Volkes und alle durch den Krieg behinderten Angelegenheiten nach der Herstellung des Friedens gerechter Weise wiederhergestellt und gelöst werden. Es wird gegenseitig zwischen den Untertanen die Vertragsverpflichtungen zum Fiskus sofort gewährleistet werden.

ARTIKEL XII.
Die Parteien des Friedensvertrages habsen für das Interesse des Volkes und mit ihrem öffentlichen Willen gegenseitig die unten aufgeführten Beschlüsse gefasst; “Ihnen, die auf beiden Seiten von Araz nicht tragbare Güter haben, werden für die Veräusserung ihrer Immobilien eine Frist von drei Jahren gewährt werrden. Jedoch hält des der allrussische Kaiser den Ex- Irevan-Herr, Khan Hussein, den Bruder Khan Hasan und den Ex-Herrscher von Nachitschewan von diesem Erlass aussen vor.

ARTIKEL XIII
Alle Kriegsgefangene, die während des letzten Krieges und der vorherigen Kiege gefangen genommen worden sind, sollten freigelassen und innerhalb von vier Monaten ausgeliefert werden. Ihre Nahrungsbedürfnisse sowie andere lebenswichtigen Bedürfnisse sollten gedeckt, ferner werden sie nach Abbasaabad entsandt werden, um sie an die Kommisare zu übergeben, die bestimmen werden, wohin sie geschickt werden. Die sich versöhnten Parteien werden beidseitig Gefangengen genommene, jedoch aufgrund der Ferne und anderen zu nenenden Gründen nicht rechtzeitig ausgelieferten Kriegsgefangene wie Russe oder Iraner gleich behandeln. Beide Staaten geben bei diesen Forderungen ihnen absolutes und unbegrenzstes Recht oder sie verpflichten sich, wenn bezüglich dieser Forderungen gestellt werden, sie gegenseitige auszuliefern.

ARTIKEL XIV
Keine von beiden Vertragsparteien wird die Auslieferung der bis zu Beginn des letzten Kriegs geflüchteten oder Verrat begangenen Menschen fordern. Die iranische Regierung wird um die schädigenden Konsequenzen von hässigen Beziehungen einige von diesen Flüchtlingen und ehemalige Staatsbürger oder ihrer Herrschaft befindlichen zu verhindern, wird die Niederlassung der heute und künftig von der russischen Regierung bekanntgegebenen Namen zwischen Araz und Cara Flüsse, sowie an der Mündungsstelle der Urmiye See und Kızılüzen Bach zum Kaspischen Meer, verbieten. Seine Hoheit, allrussischer Kaiser verspricht, dass er es nicht zulassen wird, dass iranischen Flüchtlinge von seinen Territorien, im Karabach und Naxcivan Khanate und am rechten Ufer des İrevan Khanat sich niederlassen und leben. Jedoch ist es offensichtlich dass für Personen mit offiziellen Dienstgraden und für bestimmte Amtsinhaber: diese Bedingungen ist für Khane, Herren und religiösen Beauftragten und Mullas, die zuvor für die Staatsbürger unter ihrer Herrschaft schädigende Wirkung gezeigt haben, gültig und wird gültig sein. Wenn es allgemein die Einwohner der beiden Staaten zu sprechen kommen sollte; die einwilligenden erhabenen Vertragsparteien beschließen, dass die Einwohner von beiden Staaten in andere frei einreisen dürfen und sich an der Stelle niederlassen können, die ihnen von der Regierung zugewiesen wurde.

ARTIKEL XV.
Seine Majestät der Schah vom Iran vergibt um die Ordnung wiederherzustellen und um alle die während der Kriege entstandenen Katastrophen nie wieder zu erleben, den Einwohner der Provinz Aserbaidschan. Ungeachtet von der Amtsinhaber wird niemand nicht nach den Verhalten während des Krieges oder wegen des Verhaltens während der vorläufigen russischen Herrschaft verfolgt oder aufgrund der religiösen Bekenntnis verfolgt werden. Des Weiteren wird diesen Beamten und den Einwohnern für Reise ab heute samt Familie vom iranischen Provinz frei nach Russland sowie für den Verkauf von Gütern und Besitztümern ohne irgendeine Behinderung der Regierung oder Kommunalverwaltungen ihren zu verkaufenden ohne irgendwelche Zollgebühren und Steuern zu erheben ein Jahr Frist gegeben. Was die Immobilien betrifft wir ihnen für Verkauf oder Verfügung mit eigenem Willen eine Frist von fünf Jahren gewährt.

ARTIKEL XVI.
Nachdem die Bevollmächtigten diesen Friedensvertrag unterschrieben haben, sollten gegenseitige und unverzüglich die Erlasse bezüglich der Militäroperationen an alle Stellen mitteilen. Dieses Papier wurde mit dem selbigen Inhalt zweifach ausgefertigt, von Bevollmächtigten beider Parteien unterschrieben, mit ihren Wappenstempel ratifiziert und gegenseitig ausgehändigt. Dieses Abkommen sollte vom allrusssischen Kaiser und Schah vom Iran ratifiziert und diese Texte sollten innerhalb von vier Monaten oder früher von Bevollmächtigten von beiden Parteien auf einer Zeremonie gegenseitig ausgehändigt werden. Dieser Friedensvertrag ist am 10. Februar 1828 im Türkmencay Dorf unterschrieben worden.

Original unterschrieben: İvan Paskoviç, A. Obrezkov.



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