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Internationale Verantwortung von Armenien

  


Das erdachte Berg-Karabachung, Problem die Lancierung der grundlosen Gebiotsansprüche gegen die Republik Aserbaidschan seit dem Ende der 80er Jahren verursachten Armenien die Massenvernichtung der Aserbaidschaner,ihre Deportation, die Zerstörung der Städte, Dörfer, die materiell – kulturellen Denkmäler.
Infolge des aggressiven Krieges, der von der armenischen Seite gegen Aserbaidschaner geführt hatte, wurden 20.000 Aserbaidschaner als Märtyrer gestorben mehr als 50.000 Menschen verwundet, invalide geworden.Der aggressive Krieg brachte der Aserbaidschaner Wirtschaft Schaden zu. Infolge des Krieges wurde 20 Prozent der Gebiete des Landes okkupiert, mehr – Als 1 Millionen sohuldlose Mensehen Flüchtlinge und Zwangsverschleppte geworden .

In Folge des Kriegs wurde in Aserbaidschan 1000 wirtschaftliche Objekte 250 medizinisehe Betriebe, 900 Wohnstelle zerstört.Wegen all dieser Tötigkeiten trägt Armeinien, das der Verbrecher des Jaherhunderts ist, nicht nur vor Aserbaidschan sondern auch vor der Weltöffentlichkeit für internationale Verantwortung Anlässlich der internationalen Konventionen und Resolutionen kann man die Verbrechen Armeinens so  zusammenfassen.
1.Wegen des Eingriffes und der Besetzung der bestimmten Teile des Gebietes des aserbaidschanischen Staates (Laut der Resolution „über den Begriff der Agression“ derUno im Jahre 1974)
2.Wegen der Depor tation der Zivilbevökerung in den okkupierten Gebieten Aserbaidschans ( laut der Genfer Konvention  “Über den Schutz der Zivilbevölkerung im Jahre 1949)
3.Wegen des unmenschlichen Umgangs mit den Kriegsgefangenen ( die Genfer- Konvention 1949 “Über dien Umgang mit den Kriegsgefangenen)
4.Wegen der mitleidslosen Behandlung während des bewaffneten Konflikts mit Verwundeten und Kranken ( Laut der Genfer Konvention und des I Zusatzprotok olls 1977 “Über den Schutz der Kranken und Verwundeten in den Kriegen)
5.Wegen der Verwirklichung der Politik  der Vernichtung gegen Aserbaidschaner( Khojali – Genozid, laut der Konvention 1948  “Über die Bestrafung  und Verhindderung der Straftat des Genozides) 
6.Wegen der Beschränkung der Bewegungsfreiheit und der Verletzung des Verwendungsrechtes des Eigentumes der Aserbaidschaner in ihren Heimatsorten (Laut der Europa- konvention “Über den schutz der Freiheit und der Menschenrechte „im Jahre 1950)
7.Wegen der Nichtverhinderung der internationalen Verbrechen der armenischen Militärtöter und der Verweigerung dieser Verbrechen von der Verantwortung  (Genfer – Konvention lichkeit 1977)
8.Mit der  politischen und materiellen Verantwortung des armeinschen Staates müssen die Personen, die im Laufe des Konflikts das internationale Verbrechen begingen, die Verantwortung für das internationale Verbrechen tragen.



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