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Bericht des Menschenrechtszentrums «Memorial»

  


Ab Herbst 1991 wurde Hocalı von bewaffneten armenischen Milizen belagert. Nachdem die Streitkräfte des Innenministeriums von Berg-Karabach weggezogen waren, wurde Karabach mit einer totalen Belagerung konfrontiert. Im Januar 1992 konnte Hocalı nicht mehr mit Strom versorgt werden. Ein Teil der Bevölkerung verließ die Stadt. Docht trotz der Anträge der Verwaltung von Hocalı wurde nichts getan, um die Zivilbevölkerung zu evakuieren. Am 25. Februar 1992 griffen die bewaffneten armenischen Milizen Hocalı.

Teilnehmer am Angriff
Am Angriff nahm mit Unterstützung von gepanzerten Fahrzeugen die Milizen der „Nationalen Befreiungsarmee Artsak (AMAO)“ teil. Auch die 366. Division der russischen Streitkräfte nahmen an diesem Angriff teil. Dieses Ereignis wurde nahezu von allen Flüchtlingen aus Hocalı zum Ausdruck gebracht.

Die Angriffstaktik
Am 25. Februar um 23:00 Uhr begann die Bombardierung von Hocalı mittels Geschütze. Zuerst wurden die Kasernen und Verteidigungsanlagen der Stadt vernichtet. Die Infanterie marschierte zwischen 01.00-04.00 Uhr in der Stadt ein. Die letzte Verteidigungsstellung wurde um 07.00 Uhr außer Gefecht gesetzt.

Korridor für die Evakuierung von Zivilen
Die Beobachter des Menschenrechtszentrums „Memorial“ in Ağdam und Baku haben Kontakt zu 60 Personen aufgenommen, die während des Angriffs auf Hocalı die Stadt verlassen haben. Dabei hatte nur einer davon berichtet, dass er von solch einem Evakuierungs-Korridor Bescheid wusste. Das Volk, dass in Richtung dieses Korridors flüchtete, wurde in der Nähe von Ağdam unter Beschuss genommen. Dabei haben viele Menschen ihr Leben verloren.
 
Lage der in der Stadt zurückgebliebenen Zivilbevölkerung 
Als die Stadt von der bewaffneten armenischen Miliz eingenommen wurde, befanden sich dort 300 Personen. Unter diesen befanden sich 86 Ahıska-Türken. Informationen aus beiden Seiten zufolge wurden mehr als 700 Personen aus der Stadt und auf dem Weg nach Ağdam gefangen genommen und Aserbaidschan überliefert. Ein Großteil davon waren Frauen und Kinder.

Die Umstände des Gewahrsams gefangen genommener Zivilpersonen und Verteidigungseinheiten
Major Haçaturyan, der Leiter des Inhaftierungszentrums ließ noch nicht ein mal kurze Gespräche zu. Nur ein einziges Mal konnte ein Gespräch geführt werden.

Das Eigentum der Einwohner von Hocalı
Die Einwohner von Hocalı, die aus der Stadt flohen, konnten noch nicht ein Mal ihre erforderlichsten Sachen mitnehmen. Auch die durch die bewaffneten armenischen Einheiten aus der Stadt Hocalı gebrachten Einwohner konnten nichts mitnehmen. Die Beobachter von „Memorial“ beobachteten eine Plünderung in der Stadt. Das Eigentum der Bevölkerung, das in der Stadt zurückgeblieben ist, wurde von der Bevölkerung der Stadt Stepanakert und der umliegenden Städte mitgenommen. Auf vielen Häusern stand der Name der „neuen Eigentümer“.

Bewertung der erhaltenen Informationen
Während den Operationen bei der Invasion von Hocalı wurden Grausamkeiten gegen das Volk ausgeübt. Der Korridor zur Evakuierung wurde einem Großteil der Bevölkerung nicht mitgeteilt. Die Ermordung der Bevölkerung im Evakuierungs-Korridor und in der Nähe kann in keiner Weise gerechtfertigt werden.
Am Angriff auf Hocalı nahm auch die 366. motorisierte Division der GUS teil. Berichten der juristischen Verteidigungsabteilung des „Memorials“ zufolge verletzten die Taten der bewaffneten armenischen Einheiten während des Angriffs auf Hocalı die Bestimmungen der Genfer Konventionen, ferner der der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, verabschiedet am 10.12.1948 durch die Generalversammlung der UN:
Artikel 2. Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Artikel 3. Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 5. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 9. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Die Taten der bewaffneten Streitkräfte verletzen in klarer Weise die Bestimmungen den Schutz der Rechte von Frauen in Kindern in Ausnahmezuständen und bewaffneter Auseinandersetzungen (durch die Generalversammlung der UN am 14.12.1974 verabschiedet).



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