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Das Dekret über die Begründung von Berk-Karaback

  


Gründung der Autonomen Provinz Bergkarabach Aserbaidschan SSR
(Beschluss des Ausführungskomitees des aserbaidschanischen Sowjets vom 7. Juli 1923 über die Gründung der „Autonomen Provinz Bergkarabach“, wie im Original)


Die Zarenherrschaft im ehemaligen russischen Reich, welches die Minderheiten in Gefangenschaft hielt, scheute sich auch nicht vor der Politik, die Minderheiten untereinander anzustiften.
Die Auseinandersetzung im Transkaukasien im Jahr 1905 zwischen den Armeniern und den Moslems ist das schönste Beispiel für die Politik, den Absolutismus des Velikorus (Großrusse) zu vernichten. In der Zeit, wo die revolutionären Arbeiter von Transkaukasien ihren Widerstand gegen seine Unterdrückung offen darlegten, wurde zwischen die seit jeher freundschaftlichen Völker der Armenier und Moslems durch die zaristischen Generäle die Samen der Feindschaft ausgesät.
Als eine Gruppe von nationalistischen Chauvinisten - Vertretern der Gleichberechtigung, Taschnacks und Menschewiks, Dieneren des Westens, die über den nationalen Minderheiten den Feudalismus in den Vordergrund stellten, zu der Zeit, als die Transkaukasien in drei „unabhängige Staaten“ unterteilten, mit der sie die Kontrolle erhielten, kam diese offen ans Tage. In der kurzen Existenzzeit dieser „Staaten“ wurden in den Bergen von Karabach und Transkaukasien sehr viele Bauern getötet.
Die Aufhebung der nationalen Unterdrückung und Ungleichheit ohne Berücksichtigung auf welche Weise diese entstanden sind, die Ersetzung der nationalen Feindseligkeit und des Hasses durch Unterstützung ist einer der Hauptaufgaben der Arbeiter- und Bauernrevolution und der sowjetischen Herrschaft, die Zusammenarbeit im gemeinsamen Staat der Zusammenarbeit der Völker zu überlassen.
Zur Umsetzung dieser Aufgabe hat das Ausführungskomitee des aserbaidschanischen Sowjets folgenden Beschluss gefasst:
1. In Bergkarabach ist im Gebiet, wo die Armenier leben, eine Autonome Provinz als Teil der Aserbaidschanischen SSR und mit Hankendi als Zentrum zu gründen.
2. Verwaltungsorgane der Autonomen Provinz: Provinziales Verwaltungsorgan und regionale Sowjets.
3. Bis zur Gründung des provinzialen Verwaltungsorgans ist ein vorübergehendes Revolutionskomitee zu gründen und bis 2 Monaten die Befugnis zur Einberufung des Sowjet-Komitees zur Wahl des permanenten Verwaltungsorgans zu geben.
Hinweis: der Besitz aller Weideflächen, Wälder, Felder, Grundtücke und Gewässer bleiben beim momentanen Inhaber.
4. Das provinziale Verwaltungsorgan wird mit allen notwendigen und technischen Mitteln direkt mit Befehl des aserbaidschanisch Zentralkomitees durch die allgemeinen Mitteln der aserbaidschanisch SSR ausgerüstet.
5. Bei der Erstellung der Verordnung der Provinz und der Übergabe der administrativen Einheiten an die Autonome Provinz und der Festlegung der Grenzen der Autonomen Provinz wird ein Komitee bestehend aus den Mitgliedern von Bergkarabach, Tal-Karabach, Kurdistan und der Zentralregierung der Aserbaidschanischen SSR erstellt und der Kommission die Anweisung gegeben, diese bis zum 15. August abzuschließen.

Stv. Vorsitzender des Rates des aserbaidschanischen Zentralkomitees: M.B.Kasımov

Protokollführer des aserbaidschanischen Zentralkomitees: M.Hanbudagov

Sammlung der Arbeiter- und Bauernregierung der UdSSR von 1923. Baku 1925. S. 384-385



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