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Die Enscheidungen der sowjetischen Führung

  



Die im Zusammenhang mit dem Berg – Karabach – Konflikt gefassten Hauptbeschlüsse in der UdSSR

Im vom Präsidium der Obersowjet der  UdSSR gefassten Beschluss am 23. März 1988 wird abgelehnt, das autonome Gebiet Berg Karabach, das unabtrennbater Bestandteil Aserbaidschan ist, der sowjet – sozialistischen Republik Armenien zur Verfügung zu stellen. 
Im vom Präsidium der Obersowjet der Ud SSR gefassten Beschluss am 18. Juli 1988 wird nochmal bestätigt, daß das autonome Gebiet Berg – Karabach der Bestandteil der SSR Aserbaidschan ist.
Am 21. September 1988 rief Moskau im autonomen Gebiet Berg – Karabach einen Notstand aus. Das war der erste und falsche Schritt in der Richtung für den Ausschluss des Gebietes von der Verwaltung Aserbaidschans.
Am 28. November 1989 fasste  die Obersowjet der UdSSR einen Beschluss „Über den normalen Wiedergufnahme des Zustandes im autonomen Gebiet Berg –Karabach“ Am 28. November 1989 fasste das Präsidium der Obersowjet der UdSSR einen Beschluss über die Inkongruenz der Akten zur Verfassung der UdSSR, die am 9. Januar 1990 und am 1. Dezember 1989 von der Obersowjet der SSR- Armenien im Zusammenhang mit dem Berg – Karabakh gefasst wurden. Es wurde  hier gezeigt, daß die Beschlüsse der Obersowjet der SSR Armenien “ über  die Vereinigung der SSR Armenien und des Berg – Karabachs am 7. Dezember 1989 und „über die Einbeziehung des sozialwirtschaftlichen Entwicklungsplanes des autonomen Gebietes Berg – Karabach in den wirtschaftlichen – sozialen Staatsplan der SSR Armenien am 9 . Januar 1990 ,der Verfassung der UdSSR nicht entspricht und gemäß des 74. Artikels der Verfassung der UdSSR im Gebiet der Republik nicht in Kraft bleiben darf. Am 15. Januar 1990 fasste das Präsidium der Obersowjet der UdSSR einen Beschluss „Über den Notstandsausruf  im autonomen Gebiet Berg – Karabach und in einigen anderen Bezirken“
Anlässlich dieses Beschlusses wurde im autonomen Gebiet Berg – Karabach, in den Royonen der SSR Aserbaidschans,  im Gebiet vom  Rayon Gorus der SSR Armenien, und auch im Gebiet der SSR Aserbaidschen entlang der Staatsgrenze in der Grenzzone einen Notstand ausgerufen.
Am 5. März 1990 fasste die Obersowjet der UdSSR (einen Beschluss) “ über die Normalisierung des Zustandes in der SSR Aserbaidschan und SSR Armenien.



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