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Jurisliche Seiten des Konfilikts

  


Nachdem die Streitkräfte von Großbritannien im Jahr 1918 in Baku einmarschiert waren, hat General W. Thomson, der die alliierten Staaten vertritt, anerkannt, dass neben der Ortschaft Zengezur auch Bergkarabach unter der Leitung von Aserbaidschan liegt. Er bestätigte auch, dass Hüsrev Sultanov durch die Regierung von Aserbaidschan als Generalgouverneur von Karabach ernannt wurde, zu dem auch diese beiden Regionen angehören. 1919 hat die armenische Vereinigung die Souveränität von Aserbaidschan öffentlich anerkannt. Zwischen 1918-1920 hatte die Republik Aserbaidschan diplomatische Beziehungen zu einigen Ländern aufgenommen. Mit manchen dieser Länder wurden Verträge über gegenseitige Beziehungen unterzeichnet; sechzehn Staaten eine Vertretung in Baku eingerichtet.
Am 12. Januar 1920 hat der hohe Rat der alliierten Staaten während der Friedenskonferenz von Paris die Unabhängigkeit von Aserbaidschan öffentlich anerkannt. Am 1. November 1920 hat der Vorsitzende der aserbaidschanischen Delegation an den Generalsekretär des Völkerbundes einen Brief geschickt und die Überreichung des Antrages über die Mitgliedschaft der Republik Aserbaidschan in diese Institution beantragt.
Der Generalsekretär hat im Memorandum vom 24. November 1920 betont, dass die Befugnis der Mitgliedschaft der aserbaidschanischen Delegation der Regierung von Baku obliegt, die bis April 1920 sein würde. Ferner wurde vor allem betont, dass am tag der Antragstellung der aserbaidschanischen Delegation (1. November 1920) und am Tag der Veröffentlichung des Memorandums (24. November 1920) die Regierung der Republik Aserbaidschan, welche der aserbaidschanischen Delegation die Befugnisse für eine Mitgliedschaft anerkannte, sich ab April 1920 de facto an der Macht befinden würde. Später wurde in diesem Memorandum angegeben, dass diese Regierung nicht das gesamte Territorium unter ihrer Kontrolle hält. In diesem Zusammenhang besteht das Memorandum des Generalsekretärs des Völkerbundes vorwiegend aus „Gesetzlichen Vorschlägen“. In diesem Abschnitt werden die festgelegten Voraussetzungen des Artikels 1 des Völkerbundvertrages über die neue Mitgliedschaft von Staaten mit vollständiger souveräner Leitung angesprochen.

Die betreffenden Unterlagen des Völkerbundes widerspricht den Behauptungen der armenischen Seite, dass angeblich Aserbaidschan nicht zum Mitglied dieser Institution wurde; die Souveränität Aserbaidschans in Bergkarabach nicht anerkannt würde. Es ist offensichtlich, dass ein wichtiger Teil des Territoriums bei der Antragstellung durch die Regierung besetzt war, im Rahmen des 1. Artikels des Vertrages des Völkerbundes nicht als souveräne Eigenschaft aufgefasst werden kann. Unter diesen Umständen wurde die Mitgliedschaft Aserbaidschans beim Völkerbund verhindert. Gleichzeitig wurde auch Armenien nicht durch den Völkerbund als Staat anerkannt, da es keine klaren Grenzen, Statuten und kein Grundgesetz, keine feste Regierung hat. Schließlich wurde am 16. Dezember 1920 der Antrag Armeniens für eine Mitgliedschaft beim Völkerbund abgelehnt.

Bergkarabach als Teil der Aserbaidschanischen SSR
Zusammen mit den vorstehenden Angelegenheiten über die Anerkennung der Souveränität Aserbaidschans auf Bergkarabach durch die Alliierten wurde der Vortrag über das Vorbringen der Armenier, dass die Beteiligung von Karabach am unabhängigen Aserbaidschan während der Teilnahme an der Sowjetunion nicht stattfinden dürfte, ist zusammen mit den Territorialansprüchen Armeniens ein paar Mal durch das Zentralkomitee der russischen kommunistischen Partei (Bolschewik) behandelt und mit Versammlung vom 5. Juli 1921 beschlossen, Bergkarabach an die Aserbaidschanische SSR angebunden zu lassen. Gleichzeitig wurde der Aserbaidschan SSR vorgeschlagen, Bergkarabach umfangreiche Souveränität zu gewährleisten. Am 13. Oktober 1921 in Kars und mit Teilnahme der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik zwischen der Armenischen SSR, der Aserbaidschanischen SSR, der Georgischen SSR und der Türkei ein Friedensvertrag unterzeichnet. Mit Artikel 5 des Vertrages haben die Regierungen der Türkei, Armenien und Aserbaidschan bekannt gegeben, dass sie akzeptieren, dass das Regierungsbezirk Nachitschewan als ein an Aserbaidschan angebundenes autonomes Gebiet gegründet wird.
Am 13. Dezember 1922 wurde die Sozialistische Föderative Sowjetrepublik gegründet. Das Grundgesetz der föderativen Sowjetrepublik hat erneut bestätigt, dass die Autonome Republik von Nachitschewan ein unzertrennbares Teil von Aserbaidschan ist. Diesem Grundgesetz zufolge wurde die unabhängige Republik und die Provinzen (Abchasien, Acarien und Südossetien) als beständig aufgefasst. Weder im Vertrag von Kars, noch im Grundgesetz der Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik war eine Bestimmung über die Bergregion von Karabach vorhanden, denn dieses Gebiet war als unzertrennbares Teil Aserbaidschans anerkannt. Einen Tag nach der Verabschiedung des Grundgesetzes der UdSSR, also am 7. Juli  1923 hat das Zentralkomitee der Aserbaidschanischen SSR die Verordnung über die Gründung der „Autonomen Republik von Aserbaidschan“ verabschiedet.
Der Status von Bergkarabach als autonome Provinz innerhalb den Grenzen der Aserbaidschanischen SSR wurde 1936 und 1977 im Grundgesetz der UdSSR festgestellt. Die rechtliche Position der Autonomen Republik von Bergkarabach wurde gemäß den Grundgesetzen der UdSSR und der Aserbaidschanischen SSR am 16. Juni 1981 durch das Gesetz des Ministerrates der Aserbaidschanischen SSR „Gesetz über die Autonome Republik von Bergkarabach“ festgelegt.
Gemäß Artikel 78 des Grundgesetzes der UdSSR konnten die Grenzen der verbündeten Republiken ohne deren Einverständnis nicht geändert werden. Die Grenzen zwischen den verbündeten Republiken konnte nur mit Einverständnis der betreffenden Republiken und Bestätigung durch die Einheit der SSR geändert werden. Diese Bestimmung war auch in den Grundgesetzen von Aserbaidschan und Armenien vorhanden.
Als gegen Ende der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts sich die Autonome Republik von Bergkarabach von der Aserbaidschanischen SSR trennte und der Beschluss über die Anbindung der Provinz an die Armenische SSR unrechtmäßig angenommen wurde, hat das Hohe Sowjet und das Präsidium der UdSSR diese Lage zu Bergkarabach ein paar Mal behandelt. Im Beschluss des Hohen Sowjets der früheren UdSSR (Union der sozialistischen Sowjetrepublik) wurde bekannt gegeben, dass die endgültigen Grenzen und durch die Grundgesetze der Aserbaidschanischen SSR und Armenischen SSR anerkannten nationalen Grenzen nicht geändert werden könnten. 
Somit begann die Trennung von Bergkarabach von der Aserbaidschanischen SSC und zugunsten der Armenischen SSR am 20. Februar 1988 und wurde mit Verletzung des Grundgesetzes der UdSSR offen vorangeführt und hatte keinerlei juristische Ergebnisse. Um die Trennung von Bergkarabach juristische zu legalisieren, hat die Armenische Seite am 2. September 1991 eine Initiative ergriffen, was diese Annäherung bestätigt. Im Unterschied zu den früheren Beschlüssen wurde an jenem Tag die „Republik Bergkarabach“ bekannt gegeben und im Gesetz der UdSSR „Über die Trennung der vereinten Republik von der UdSSR“ vom 3. April 1990 aufgenommen. Doch der Zweck dieses Gesetzes konnte mit der Anwendung von obligatorischen Umsetzungen über die Änderung der Geographie der verbundenen Staaten möglich werden. Die Trennung der verbundenen Republik von der UdSSR konnte nur mit freiem Referendum des Volkes der Republik möglich werden. Der Beschluss zu diesem Referendum konnte vom Hohen Sowjet anerkannt werden. Gleichzeitig konnte diesem Gesetz zufolge innerhalb den Grenzen autonome Republiken, autonome Provinzen und autonome Städte im verbundenen Staat getrennt erfolgen. Dem Volk dieser autonomen Republiken wurde das Recht gegeben, die Fragen zur Fortsetzung der Teilnahme an der UdSSr oder von dieser getrennten Ländern unabhängig zu lösen, ferner die eigene Souveränität als Staat zu behandeln.
Es muss hier angedeutet werden, dass eine verbundene Republik nur nach komplexen und mittelbaren Prozessen und schließlich mit Beschluss des Volkskongresses der UdSSR sich von der UdSSR trennen kann. Doch bis Ende der UdSSR wurde das Gesetz nicht angewandt und keinerlei rechtliche Schlüsse gezogen. Keine verbundene Republik, darunter auch Aserbaidschan und Armenien, konnten die Abwicklung über die Trennung von der Union anwenden.
Bis zur Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan und der Anerkennung durch die internationale Öffentlichkeit war die Aserbaidschanische SSR bis zum 26. November 1991 der Autonomen Republik von Bergkarabach Teil von Aserbaidschan.

Nach der Auflösung der UdSSR hat das internationale Prinzip uti possidetis juris den Grundstein für die regionale und internationale Rechtfertigung der Grenzen von Staaten, die gerade ihre Unabhängigkeit erhalten haben, gelegt. Gemäß dem Prinzip Uti possidetis juris wurden die Grenzen der Aserbaidschanischen SSR, zu der auch die Autonomen Republik von Bergkarabach angehört, am Zeitpunkt der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan als internationale Grenze anerkannt und durch internationales Recht in Schutz genommen. Die erwähnte Idee fand auch im Beschluss des Sicherheitsrates der UN über die Bergkarabach-Frage Anwendung. Die These der Armenier, dass Aserbaidschan als Nachfolger der unabhängigen Volksrepublik Aserbaidschan von 1918-1920 nicht das Recht hätte, auf den Grenzen während der Sowjetzeit zu beharren, entbehrt jeglicher juristischer Grundlage. Hier muss Artikel 11 der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge berücksichtigt werden. Diesem Artikel zufolge kann die Staatennachfolge Aserbaidschan) nicht an die durch die Konvention festgelegten Grenzen angewandt werden...“. Insofern können die mit internationalen und von der UdSSR unterzeichneten Verträgen festgelegten Verträge nicht mit Nachfolge geändert werden. Das bedeutet wiederum, dass eine Änderung in der Souveränität die Grenzen als beständige Eigenschaft nicht zerrütten kann.



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