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PAER Empfehlung 2005

  


Der Konflikt in dem Gebiet Berg Karabach, mit dem der  Minske OSZE Konferenz interessiert
Die Empfehlungsentscheidung Nummer 1690 (2005)

Parlamentarische Versammlung beruhend auf die Enscheidung mit Nummer 1416 (2005), mit dem der OSZE Minsk Konferenz interessiert, empfehlt dem Ministerkomitee die folgendes: 
I. Besonders die Verweigerung der militärische Operationen und einschließlich der Rückzug von Streitkräften an allen besetzten Gebieten Aserbaidschans, die beteiligten Seiten für die Einhaltung der Entscheidungen des Vereinte Nationen mit Nummer 822 (1993), 853
(1993), 874 (1993), 884 (1993)  zu rufen; 
II. Von der Seite des Aserbaidschans und Armeniens die Entscheidungen der Sicherheitsrat der Vereinte Nationen und die Beobachtung der Einhaltung von den Entscheidungen des OSZE Ministerrats über die Konflikte und der Versammlung ein Bericht über diese Beobachtung geben;
III. Gemäß die Entscheidungen der Sicherheitsrat der Vereinte Nationen, für die friedliche Lösung des Konflikts einen Bericht über die Bemühungen der Mitgliedsstaaten an dem Parlament geben. In diesem Bericht soll zuwider der Entscheidung der Sicherheitsrat der Vereinte Nationen  mit Nummer 853 (1993), in diesem Bericht  erscheinen, ob der Mitgliedsstaaten von Waffen und Munition vermeiden oder nicht, die mit der Intensivierung des Konfliktes und die Fortsetzung der Besetzung der Gebiete verursacht;
IV. Bezogen auf die Berg Karabach Konflikt erinnerte man die Empfehlungsentscheidung mit Nummer 1251 (1994), wenn Aserbaidschan und Armenien es wollen, ihnen helfen, um eine Sachverständige zu stellen, die für die Bestimmung des politischen Status des Berg Karabach hilft.  
V. In Aserbaidschan und in Armenien für einen Aktionsplan für die vertrauensbildenden Maßnahmen, einen Quelle zuweisen;  
VI. In beiden Ländern, für die Lehrern und Journalisten, um einen besseren gegenseitigen Verständigung,  Toleranz und Frieden, für die Umsetzung der spezieller Bildungsprogramme eine Quelle zuweisen;
VII. Insbesondere gegen die privaten Bildungseinrichtungen und soziale CIS, von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Diskriminierung, für beide Länder Quellen für private Aktivitäten zuweisen;
VIII. An den befugten Verwaltungsausschüssen, für die friedliche Lösung der Streitigkeiten, unter den Mitgliedsstaaten des Europarats, die Beseitigung von Konflikten wie weit die heutigen Anforderungen erfüllt und um die friedlichen Lösung der Streitigkeiten unter den Mitgliedsstaaten des Europarats die geeigneten Mitteln zu finden, die Anordnung zur Überprüfung des Vertrags erlassen, wo die Bestandteile verbessert werden soll,      
IX. Beim Treffen einer Entscheidung über die Aktivitäten beide Länder, die Entscheicdung mit Nummer 1416 (2005) beachten; 
X. Für die Unterstützung der Empfehlung und die Entscheidung mit Nummer 1416 (2005), in nationaler und bilateraler und internationaler Ebene, sie an die Regierungen der Mitgliedsstaaten vortragen.



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